Das dritte vollständige Geschäftsjahr des LEADING CITIES INVEST endete am 31. Dezember 2016 und war erneut sehr erfolgreich. Aus diesem Grund erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von 3,25 EUR je Anteil an die Anleger im LEADING CITIES INVEST.
Die Ausschüttung erfolgt am: 3. Mai 2017
Wichtiger Hinweis: Der Erwerb von Fondsanteilen und damit auch die Wiederanlage der Ausschüttung in den LEADING CITIES INVEST sind aktuell möglich!
Für den LEADING CITIES INVEST läuft seit dem 24. April 2017 ein neuer CashCall.
Er ist daher für Einzahlungen geöffnet.
Wiederanlage der Ausschüttungen
Für Anteile, die im KanAmGrund-Depot 2.0 bei der ebase gehalten werden, erfolgt die Wiederanlage – sofern der Anleger keine andere Weisung erteilt hat – gemäß den Depotbedingungen der ebase automatisch zum Anteilwert. Bei allen anderen depotführenden Stellen gelten die in den jeweiligen Häusern festgelegten Bedingungen für eine Wiederanlage im LEADING CITIES INVEST.
Steuerliche Behandlung der Ausschüttung
Der steuerfreie Anteil* für Privatanleger liegt bei rd. 43,5 % der Barausschüttung. Hintergrund sind die inländischen Mieterträge und das Ergebnis aus der Veräußerung einer inländischen Immobilie im abgelaufenen Geschäftsjahr. Diese Erträge sind in Deutschland kapitalertragsteuerpflichtig.
Wie Sie den Angaben im Sinne des §5 (1) Satz 1 Nr. 3 unter dem Buchstaben a) entnehmen können ist steuerlich eine Ausschüttung in Höhe von 3,4930 EUR geflossen. Denn neben der tatsächlichen Ausschüttung i.H.v. 3,25 EUR (Barausschüttung) unterstellt der Fiskus, dass die im Ausland durch das Sondervermögen erfassten Ertragsteuern (hier für Erträge in Frankreich und Belgien) eine Art „Privatentnahme“ aus dem Sondervermögen für die Anleger ist (0,2430 EUR). Dies erhöht daher den Betrag, den der Anleger seiner Meinung nach insgesamt erhält. Diese insgesamt im Ausland erfassten „Einkommensteuern“ sind als Quellensteuer zu bezeichnen, obwohl die „Bankenwelt“ hier in der Regel nur die Abzugssteuern auf Zinsen/Dividenden so bezeichnet. Dies führt wiederum zu dem Missverständnis, dass viele Anleger meinen, dass die ausgewiesenen Quellensteuern anrechenbar seien. Leider ist dies nicht der Fall, da die bei uns zu bescheinigenden Beträge in erster Linie gebuchte Einkommensteuern in Frankreich und Belgien sind, deren Erträge nach DBA steuerfrei sind.
Die detaillierte Darstellung der steuerlichen Behandlung der Ausschüttung (u.a. die Angaben im Sinne des §5 (1) Satz 1 Nr. 3) finden Sie im Jahresbericht zum 31. Dezember 2016 auf unserer Website.
* Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann. Eine Aussage über die Höhe des steuerfreien Anteils künftiger Ausschüttungen ist heute nicht möglich.