Am Dienstag, den 2. Mai 2023, erfolgt die Ausschüttung für das trotz der herausfordernden geopolitischen Lage erfolgreiche Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 2,28 EUR je Anteil.
Steuervorteil durch Teilfreistellung1,3
Die Ausschüttung am 2. Mai 2023 unterliegt steuerlich dem Investmentsteuergesetz, das seit dem 1. Januar 2018 gilt. Demnach sind Ausschüttungen des Fonds grundsätzlich steuerpflichtig.
Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Offenen Immobilienfonds, so dass für die Ausschüttungen gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG eine Teilfreistellung, d.h. Steuerfreiheit, in Höhe von 60 % der Ausschüttung erfolgt. Wir verweisen dazu auf die steuerlichen Hinweise im aktuellen Verkaufsprospekt.
Was bedeutet das?
- Der für den LEADING CITIES INVEST angestrebte Anlageerfolg liegt zum 31. Dezember 2023 bei 3% p.a.2
- Unter Berücksichtigung der 60%-Teilfreistellung läge die Nachsteuerrendite zum 31. Dezember 2023 bei 2,7%3 (ohne Berücksichtigung eines Freistellungsauftrages).
- -Um die gleiche Nachsteuerrendite zu erzielen, müsste eine voll steuerpflichtige Festgeldanlage eine Verzinsung von 3,6%3 p.a. erzielen– und das ist selbst im aktuellen Marktumfeld in einer vergleichbaren Risikokategorie nicht üblich.
LEADING CITIES INVEST schlägt festgeld deutlich: siehe Grafik
Noch eine gute Nachricht: Teilfreistellung 2022
Im Fondsgeschäftsjahr, das zum 31. Dezember 2022 endete, waren fortlaufend mehr als 50% des Wertes des Investmentfonds in ausländische Immobilien und Auslands-Immobilien-Gesellschaften angelegt. Anleger können im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG eine Teilfreistellungsquote von 80% bezüglich der letztjährigen Ausschüttung vom 3. Mai 2022 erwirken, wenn im Rahmen des Veranlagungsverfahrens von der individuellen Nachweismöglichkeit gem. § 20 Abs. 4 InvStG Gebrauch gemacht wird. Details dazu finden Sie im Jahresbericht zum 31. Dezember 2022, der am 28. April 2023 auf der Website des LEADING CITIES INVEST veröffentlicht wird.
Sollten im laufenden Fondsgeschäftsjahr (Geschäftsjahresende 31. Dezember 2023) wieder fortlaufend mehr als 50% des Wertes des Investmentfonds in ausländische Immobilien und Auslands-Immobilien-Gesellschaften angelegt sein, könnte der Anleger erneut die 80%-Teilfreistellung bezüglich der aktuellen Ausschüttung vom 2. Mai 2023 beantragen.
Zur Auslandsimmobilienquote in 2023 können wir allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Garantie oder Prognose abgeben.
BItte beachten Sie, dass die KanAm Grund keine steuerliche Beratung vornehmen darf. Wenden Sie sich bei allen Fragen zu Ihrer steuerlichen Situation bitte an Ihren Steuerberater.
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1) Der steuerpflichtige Teil der Ausschüttungen unterliegt i. d. R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
2) Berechnung nach BVI-Methode: Berechnungsbasis: Anteilwert; Ausschüttung wird wieder angelegt. Kosten, die beim Anleger anfallen, wie z. B. Ausgabeaufschlag, Transaktionskosten, Depot- oder andere Verwahrkosten, Provisionen, Gebühren und sonstige Entgelte, werden nicht berücksichtigt.
3) Damit die Vergleichbarkeit der Nachsteuerrendite der Fondsanlage mit der Festgeldanlage gegeben ist, wird zur Vereinfachung der Begriff des angestrebten Anlageerfolgs mit der Ausschüttungsrendite für das Geschäftsjahr gleichgesetzt und der jeweils gleiche Nettoanlagebetrag unterstellt.